Übergeordnete Satzungen

Diese Satzungen regeln all das, was in unserer Kreissatzung nicht geregelt ist:

Bundessatzung der Partei DIE LINKE.

Landessatzung Schleswig-Holstein

 

Kreissatzung in der Fassung von 11.01.2014

§ 1 Name und Sitz
  1. DIE LINKE. Kreisverband Flensburg, ist die Organisation der Partei DIE LINKE in der kreisfreien Stadt Flensburg. Die Kurzform lautet: „DIE LINKE. FL".

  2. Das Tätigkeitsgebiet ist die Stadt Flensburg.

  3. Sitz des Kreisverbandes ist Flensburg.

  4. Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

§ 2 Geschlechterdemokratie
  1. Abweichungen von §10(4) der Bundessatzung (dort sind mindestens 50% Frauen in allen Gremien vorgeschrieben) sind nur möglich, wenn im Kreisverband Flensburg der Frauenanteil unter 25% der Mitglieder liegt: Dann kann eine 2/3 Mehrheit des Kreisparteitages mit einer besonderen Begründung eine Abweichung von dieser Regelung beschließen.

§ 3 Basisorganisationen
  1. Basisorganisationen können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Sie sind keine Gliederungen der Partei. Sie können sich einen Namen wählen, welcher ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei zum Ausdruck bringt. Sie wirken stadtweit, können sich aber auch mit landes- oder bundesweit wirkenden Zusammenschlüssen vereinen. Zu ihrer Bildung sind mindestens 3 Mitglieder erforderlich. Sie zeigen ihre Tätigkeit dem Kreisvorstand an.

  2. Für ihre politische Tätigkeit können Basisorganisationen im Rahmen der Finanzplanung des Kreisverbandes Mittel beantragen.

§ 4 Organe
  1. Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind:

    1. Der Kreisparteitag

    2. Der Kreisvorstand

    3. Die Finanzrevisionskommission

§ 4.1 Kreisparteitag
  1. Die Mitgliederversammlung wird im ersten Quartal eines jeden Jahres als Jahreshauptversammlung vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Der Kreisparteitag konstituiert sich als Kreismitgliederversammlung.

  2. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Zu seinen Aufgaben gehört:

    1. die Beschlussfassung über:

      • die Konstituierung des Kreisparteitages und seiner Organe, sowie die Geschäftsordnung

      • den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Finanzrevisionsbericht
        (unmittelbar nach den Berichten ist dazu die Diskussion anzusetzen)

      • die Entlastung des Vorstandes

      • die politische Strategie und die Grundlinien der aktuellen Politik des Kreisverbandes

      • das Wahlprogramm für Kommunalwahlen

      • die Erarbeitung von Vorschlägen für die Kandidatur zu Kommunalwahlen

    2. die Wahl des Kreisvorstandes

    3. die Wahl der Finanzrevisionskommission (§4.3)

    4. die Wahl der Delegierten für Parteitage und sonstige Parteigremien

    5. die Beschlussfassung über die Satzung

    6. die Beschlussfassung über die ordnungsgemäß vorgelegten Anträge und die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen.
      (Anträge sind spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag dem Kreisvorstand vorzulegen. Dringlichkeitsanträge bedürfen der Unterstützung von mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.)

    7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes (§ 7)

    8. die Entgegennahme von Berichten der gewählten Delegierten.

  3. Weitere Kreisparteitage sind innerhalb von 3 Monaten einzuberufen

    1. auf Beschluss des ordentlichen Kreisparteitages

    2. auf Beschluss des Kreisvorstandes

    3. auf Antrag von 1/5 der Mitglieder

  4. Über die Sitzungen des Kreisparteitages ist ein Protokoll anzufertigen, welches insbesondere die Beschlüsse und Wahlergebnisse wiedergibt. Es ist vom Protokollführer und der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen. Das Protokoll muss allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Es ist gültig, wenn 14 Tage nach Veröffentlichung keine Beanstandungen angemeldet wurden, anderenfalls kommt das Protokoll auf dem nächsten Parteitag zur Klärung und Abstimmung.

  5. Die Kreisparteitage sind beschlussfähig, wenn mindestens 15% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

  6. Für die Stimmberechtigung während des Kreisparteitages ist die persönliche Anwesenheit erforderlich. Das passive Wahlrecht kann einem in der Anwesenheit verhinderten Mitglied durch den Kreisparteitag gewährt werden, wenn das betreffende Mitglied seine Abwesenheit begründet und seine Bereitschaft zur Kandidatur für die genau zu benennenden Funktionen schriftlich und mit persönlicher Unterschrift erklärt hat.

§ 4.2 Kreisvorstand
  1. Der Kreisvorstand ist das höchste politische Leitungsorgan zwischen den Parteitagen.

  2. Der Kreisvorstand wird für 2 Jahre gewählt. Seine Amtszeit darf mit besonderer Begründung um höchstens 3 Monate verlängert werden.
    Der Parteitag beschließt, ob er entweder von 2 gleichberechtigten Vorsitzenden, oder von einem/einer Vorsitzenden und einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden geleitet wird, die zusammen mit dem/der Kreisschatzmeister/in und dem/der Kreisschriftführer/in den geschäftsführenden Kreisvorstand bilden. Die Mitglieder des geschäftsführenden Kreisvorstandes werden einzeln und funktionsgebunden gewählt. Der Kreisvorstand besteht ferner aus einer vom Kreisparteitag vor deren Wahl festzulegenden Zahl von Beisitzern/Beisitzerinnen.
    Der geschäftsführende Kreisvorstand vertritt den Kreisverband gem. § 26 Abs. 2 BGB.

  3. Der Kreisvorstand entwickelt seine politische Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern, seine Sitzungen sind parteiöffentlich sofern der Kreisvorstand dies nicht im zu begründenden Einzelfall ausschließt. Die lokalen Basisorganisationen werden zu den Beratungen des Kreisvorstandes ebenso eingeladen wie die Mitglieder des Landesrates und die Mitglieder des Landesvorstandes, die unserem Kreisverband angehören.

  4. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder, darunter mindestens die Hälfte des geschäftsführenden Kreisvorstandes, anwesend sind.

  5. Die Abwahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes ist jederzeit durch einen Kreisparteitag möglich, wenn ein ordnungsgemäß eingegangener Antrag dieses beinhaltet, jedoch nicht als Dringlichkeitsantrag.

  6. Im Falle der Amtsniederlegung bzw. des Austritts von Kreisvorstandsmitgliedern kann ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag Nachwahlen zum Kreisvorstand durchführen.

§ 4.3 Finanzrevisionskommission
  1. Die mindestens zwei Mitglieder der Finanzrevisionskommission werden vom Kreisparteitag gewählt. Die Mitglieder (Kassenprüfer/innen) sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Einnahmen und Ausgaben des Kreisverbandes zu prüfen.

  2. Die Kassenprüfer/innen werden für 2 Jahre gewählt. Mitglieder des Kreisvorstandes dürfen nicht als Kassenprüfer/innen gewählt werden:

§ 5 Urabstimmung

Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder oder auf Beschluss eines Kreisparteitages muss zu allen politischen Fragen innerhalb von 3 Monaten eine Urabstimmung stattfinden. Bei Urabstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 6 Auflösung

Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet der Kreisparteitag mit 2/3 Mehrheit. Dieser Beschluss muss durch eine Urabstimmung der Mitglieder des Kreisverbandes bestätigt werden. Das Vermögen wird an den Landesverband überwiesen.

§ 7 Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung wurde auf dem Gründungsparteitag des Kreisverbandes beschlossen.
Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

2. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten eines Kreisparteitages erforderlich. Sie müssen ordnungsgemäß beantragt sein.